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Anpassung der Mieten bei energietechnischen Sanierungen (Art. 14 VMWG)Schon früher war es nach Rechtspraxis möglich, die Kosten von baulichen und technischen Energiesparmassnahmen als Mehrleistung des Vermieters gemäss Art. 269a Buchst. b OR geltend zu machen, dies jedoch nur im Umfang der tatsächlichen Energiekosten-Ersparnisse der Mieter. Dies führte häufig zu Unsicherheiten und Konflikten, weil diese im Voraus kaum abzuschätzen sind, auch vom Heizverhalten der Bewohnerschaft abhängen und von den stark schwankenden Energiepreisen überlagert wurden. Neu gilt jetzt zur Förderung von energietechnischen Gebäudesanierungen ein viel einfacherer und transparenterer Vergleichsmassstab, was aus der Sicht des Hausvereins zu begrüssen ist. Als Mehrleistung des Vermieters (und damit als überwälzungsfähig) gilt neu der Teil der Kosten für Energiesparmassnahmen, „der die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes übersteigt“. Grundlage für die Mietzinsanpassung bildet also die Differenz zwischen der Offerte für die Sanierung des Ist-Zustandes und der Bauabrechnung der energietechnischen Sanierung. Dies bedingt, dass die Mietzinserhöhung erst nach Vorliegen der Abrechnung angezeigt werden darf. Wie bei jeder Rechtsanpassung werden sich heikle Punkte und Missbrauchsgefahren erst bei der Anwendung zeigen. Wie seriös werden Offerten für die (nie beabsichtigte) Sanierung des Ist-Zustandes dokumentiert? Bis zu welchem Perfektionsstandart dürfen Energiesparmassnahmen auf die Mieterschaft überwälzt werden. Hier wird die Praxis gewisse Richtlinien setzen müssen. Luzius Theiler Anrechenbare Massnahmen des Vermieters gemäss Art. 14 der neuen Mietrechtsverordnung: a. Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste |