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Besichtigungsrecht

Gemäss OR 257h müssen Mieter Wohnungsbesichtigungen dulden, wenn diese dem Unterhalt, Verkauf oder Wiedervermietung notwendig ist. Müssen Besichtigungen auch dann zugelassen werden, wenn sie nicht oben genanntem dienen, sondern eher dazu wie und unter welchen Umständen der Mieter in der Wohnung lebt/haust?

Besichtigungsrecht heisst nicht Kontrolle des...

Das in OR 257h festgehaltene Besichtigungsrecht des Vermieters bildet eine Ausnahme zum Grundsatz des ungestörten Verfügungsrechtes des Mieters über das Mietobjekt und ist daher nur in den im Gesetz festgelegten Fällen und sehr zurückhaltend auszuüben.

Meines Erachtens darf das Besichtigungsrecht nicht einfach zur Kontrolle der Mieterschaft dienen. Evtl. angerichtete Schäden müssen erst beim Auszug behoben werden. Ein Inspektion der Wohnung zur Feststellung eines allfälligen Unterhaltsbedarfes sollte nicht öfters als zweimal pro Jahr stattfinden.

Luzius Theiler, Hausverein Mittelland-Romandie, März 2007