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Nebenkosten für Kaminfeger und Heizungsservice-Abo

Ich besitze ein Einfamilienhaus. Es ist vermietet mittels eines "selbstangefertigten" Mietvertrages. Bezüglich Nebenkosten ist vermerkt: exkl. Nebenkosten. Strom, Wasser, Öl bezahlt der Mieter; nun möchte er, dass ich die Kaminfeger- und die Kosten für das Heizungsservice-Abo übernehme. In diesem Zusammenhang interessiert mich, was üblich ist.


Nach Mietrechtsverordnung (VMWG) sind folgende Betriebskosten als Nebenkosten anrechenbar:

Art. 5 Anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten (Art. 257b Abs. 1 OR)

1 Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen.

2 Darunter fallen insbesondere die Aufwendungen für:
a. die Brennstoffe und die Energie, die verbraucht wurden;
b. die Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen;
c. die Betriebskosten für Alternativenergien;
d. die Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, das Auskratzen, Ausbrennen und Einölen der Heizkessel sowie die Abfall- und Schlackenbeseitigung;
e. die periodische Revision der Heizungsanlage einschliesslich des Öltanks sowie das Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler und des Leitungsnetzes;
f. die Verbrauchserfassung und den Abrechnungsservice für die
verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sowie den Unterhalt der nötigen Apparate;
g. die Wartung;
h. die Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen;
i. die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt.

3 Die Kosten für die Wartung und die Verwaltung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden.

Art. 6 Nicht anrechenbare Heizungs- und Warmwasserkosten
(Art. 257b Abs. 1 OR)

Nicht als Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten anrechenbar
sind die Aufwendungen für:
a. die Reparatur und Erneuerung der Anlagen;
b. die Verzinsung und Abschreibung der Anlagen.

Art. 6a Energiebezug von einer ausgelagerten Zentrale
Bezieht der Vermieter Heizenergie oder Warmwasser aus einer nicht zur Liegenschaft gehörenden Zentrale, die nicht Teil der Anlagekosten ist, kann er die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung stellen.


Kaminfeger- und Heizungsservicekosten fallen also normalerweise unter die Nebenkosten, die vom Mieter zu tragen sind. Dies allerdings nur, wenn sie im Mietvertrag explizit aufgelistet sind. Wie detailliert diese Auflistung erfolgen muss ist von Ort zu Ort unterschiedlich, "exkl. Nebenkosten" allein genügt auf alle Fälle nicht. Sie machen am besten einen neuen Mietvertrag. Den müssen Sie fristgerecht auf den nächsten Kündigungstermin mit dem amtlichen Formular in ihrem Kanton zustellen.

Luzius Theiler, Berater Hausverein Mittelland-Romandie