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Sind Renovationen in gekündigten Wohnungen möglich?


Renovationen in gekündigten Wohnungen

Guten Tag, wir leben in einer, auf Ende März gekündigten Wohnung. Die Vermieterin will unbedingt in die Wohnung, um noch schnell einen neuen Gasherd zu Installieren. Müssen wir Ihr den Zutritt gewähren.
A.H.

Gemäss Art.260 OR kann der Vermieter nur Änderungen an der Sache vornehmen, wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Irgendwelche Renovationsarbeiten an Ihrer Wohnung vor Ihrem Auszug wären also eindeutig unzulässig.

Bei der Installation eines neuen Gasherdes (ich nehme an, der jetzige ist noch gebrauchsfähig) handelt es sich m.E. um einen Grenzfall. Den Zutritt nach vorheriger Vereinbarung zur Planung der neuen Installation müssen Sie hingegen gewähren.

Luzius Theiler


Renovieren bei Mieterwechsel: Miteinander reden!

Unser Mieter hat die Wohnung während der vergangenen vier Jahre offensichtlich kaum gelüftet. An der Decke im Schlafzimmer und im Kinderzimmer haben wir starken Pilzbefall. Eine Abklärung hat ergeben, dass der Pilz definitiv nicht vom Haus sondern eben vom schlechten Lüften kommt. Frage: können wir die Renovation noch vor dem Auszug des Mieters in Angriff nehmen, damit wir die Wohnung zeitgerecht wieder neu vermieten können?

Gemäss Art.260 OR kann der Vermieter nur Änderungen an der Sache vornehmen, wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Noch bis zur Rückgabe hat die Mieterschaft die Möglichkeit, selbstverschuldete Mängel selber in Ordnung zu bringen. Erst bei der Rückgabe prüft die Vermieterschaft den Zustand der Mietsache und meldet der Mieterschaft die Mängel, für welche sie einzustehen hat (Art.267a Abs. 1 OR).

Soweit das Gesetz. Sofern sich keine Nachmieterschaft findet, die bereit ist, in die unrenovierte Wohnung zu ziehen oder ein paar Tage zu warten, bis die Erneuerungsarbeiten erledigt sind, muss die Vermieterschaft einen Mietzinsausfall von einem halbenn oder einem ganzen Monat in Kauf nehmen.

In der Praxis lassen sich solche Konflikte aber meist durch "Miteinanderreden" lösen. Die ausziehende Mieterschaft erlaubt den vorzeitigen Beginn der Arbeiten oder die Nachfolgerschaft toleriert (in Vorfreude auf die neugemachte Wohnung) die Handwerker.

Luzius Theiler