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Wer bezahlt den Ersatz eines Thermostat-Ventils?

Gehört der Ersatz eines Thermostat-Ventils am Heizkörper in einem Zimmer zum "kleinen Unterhalt"? Muss dafür der Mieter oder der Vermieter aufkommen?

Das mit der Abgrenzung des "kleinen Unterhalts" (Art. 259 OR) vom Grundsatz der Unterhaltspflicht der Vermieterschaft (Art.256 Abs. 1 OR) ist ein Kreuz. Meiner persönlichen Ansicht nach gehörte der "kleine Unterhalt" auf die Behebung selbstverursachter Schäden (z. B. Ersatz von Fensterscheiben) und den Ersatz von reinem Verbrauchsmaterial (verstopfte Filter etc.) beschränkt.

Gemäss Literatur (etwa in der "Bibel" des Mietrechts, Lachat / Stoll / Brunner "Mietrecht für die Praxis" S. 139 f, muss die Bestimmung über den kleinen Unterhalt schon heute "eng ausgelegt" werden. Normale Reparaturarbeiten zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Mietobjektes dürfen nicht der Mieterschaft auferlegt werden.

Ich neige deshalb zur Ansicht, dass der Ersatz des Thermostat-Ventils von der Vermieterschaft übernommen werden muss. Bei elektronischen Geräten ist eine Ausscheidung nach "Abnützung durch Gebrauch" und normaler Reparaturanfälligkeit kaum möglich.

Luzius Theiler, Hausverein Mittelland-Romandie, Dezember 2007