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VermieterInnen dürfen nicht alles fragen

Die Eidgenössische Datenschutzkommission hat in einem Merkplatt (siehe Anhang) festgelegt, in welchem Umfang WohnungsbewerberInnen über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse befragt werden dürfen.

Zulässig sind Fragen, ob ein bestimmtes Mindesteinkommen erreicht wird bzw. nach dem ungefähren Einkommen abgestuft in Schritten von 10'000 bis 100'000 Franken. Punktuelle Fragen zur finanziellen Situation eines Mietinteressenten, z. B. über Abzahlungsverträge, sind dagegen unzulässig.

Nicht zulässig ist auch die Frage nach Namen und Adresse des derzeitigen Vermieters, es dürfen nur Personen befragt werden, die der Mietinteressierte selber mitgeteilt hat. Dabei ist jedoch die Angabe von Referenzen fakultativ. Nach dem Zivilstand darf gefragt werden, wenn die Wohnung evtl. als "Ehedomizil" dient, was für den Vertragsabschluss von Bedeutung ist. Entgegen den Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten darf auch nach Anzahl, Alter und Geschlecht der Kinder gefragt werden.

Merkblatt_Anmeldeformulare_Mietwohnungen.pdf

"aktuell" Nr. 42
Update 15. 04. 2004