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Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen

Für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes gilt seit dem 10. September 2008 für die ganze Schweiz ein einheitlicher Referenzzinssatz. Er ersetzt den früher massgebenden kantonalen Zinssatz für variable Hypotheken.

Aktueller Referenzzinssatz: 2.50%

gültig seit 02.12.2011, unverändert ab 02.03.2012

Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich aktualisiert. Die nächste Bekanntgabe erfolgt am: 1. Juni 2012.

Hypothek spielt keine Rolle

Viele Vermietende sind fälschlicherweise der Auffassung, die Art der Finanzierung des Mietobjekts sei massgebend. Die Höhe der eigenen Hypothek, beziehungsweise die eigenen Zinskosten, spielen mietrechtlich keine Rolle. Massgebend ist einzig der bei Beginn des Mietverhältnisses oder bei der letzten Anpassung des Mietzinses gültige Referenzzinssatz. Dieser sollte im Mietvertrag bei den Kostenständen oder bei der letzten Mietzinsänderungsanzeige vermerkt sein.

Nützliche Merkblätter und Links:


Medienmitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 1. März 2012:

Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen bleibt bei 2,5 Prozent

Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 2,5 Prozent und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz. Dieser gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz. Er wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) quartalsweise publiziert.

Der Referenzzinssatz stützt sich auf den vierteljährlich erhobenen volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen. Er wird in Viertelprozenten publiziert. Der Durchschnittszinssatz, der mit Stichtag 31. Dezember 2011 ermittelt wurde, ist gegenüber dem Vorquartal von 2,45 Prozent auf 2,39 Prozent gesunken. Der mietrechtlich massgebende Referenzzinssatz beträgt somit kaufmännisch gerundet weiterhin 2,5 Prozent.

Aufgrund der vom Bundesrat am 26. Oktober 2011 beschlossenen Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) sind für die Festlegung des Referenzzinssatzes seit Dezember 2011 die kaufmännischen Rundungsregeln massgebend. Somit resultiert bei der heutigen Zinslage ein neuer Referenzzinssatz, wenn der Durchschnittszinssatz auf 2,63 Prozent steigt oder auf 2,37 Prozent sinkt. Im ersten Fall kann der Mietzins im Rahmen der geltenden Überwälzungssätze erhöht werden, im zweiten Fall ist er herabzusetzen.

Da sich der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch. Falls der Mietzins im einzelnen Mietverhältnis jedoch nicht auf dem aktuellen Referenzzinssatz von 2,5 Prozent basiert, besteht ein Senkungsanspruch, der sich auf eine vorher entstandene Reduktion des Referenzzinssatzes stützt. Ferner können weitere aufgelaufene Kostenänderungen (Teuerung im Umfang von 40 Prozent, Erhöhungen von Unterhaltskosten) zu einem Anpassungsanspruch führen, der gegebenenfalls im Rahmen der Mietzinssenkung verrechnet werden kann.

Der hypothekarische Referenzzinssatz sowie der als Berechnungsgrundlage dienende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) unter www.referenzzinssatz.ch publiziert. Zudem wird die Öffentlichkeit jeweils mittels einer Medienmitteilung informiert. Die nächste ist für den 1. Juni 2012 vorgesehen.

Für die Mietzinsgestaltung wird in der ganzen Schweiz seit 10. September 2008 auf einen einheitlichen hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser trat an die Stelle des vorher in den einzelnen Kantonen massgebenden Zinssatzes für variable Hypotheken