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Was ist bei Veränderungen im Garten zu beachten?Wir sind Eigentümer einer Wohnung in einem Wohngebäude. Es sind fünf Wohnungen. Eine der beiden Parterrewohnungen hat das alleinige Nutzungsrecht des ganzen Grundstückes ausserhalb des Gebäudes. Diese Partie beabsichtigt, Veränderungen im Garten zu tätigen:
Unsere Frage: Bei einem Gartenteil handelt es sich nicht um ein Sonderrechtsteil, sondern um ein ausschliessliches Nutzungsrecht. Das heisst, dass zwar jemand alleine das Teil nutzen darf, dies aber immer noch der ganzen Gemeinschaft gehört. Gerade bei Gartensitzplätzen ist dies nicht immer für alle klar. Der Nutzer hat nun die Möglichkeit, den Gartenanteil als solchen zu gebrauchen. Das heisst, er darf draussen einen Tisch aufstellen, Sonnenschirm, einen beweglichen Grill, darf kleinere Pflanzen setzen und wegnehmen. Nicht ohne Einwilligung der übrigen Eigentümer dürfen grössere Arbeiten vorgenommen werden, die die äussere Gestaltung des Hauses verändern. Insbesondere dürfen ohne Bewilligung keine bestehenden Bäume entfernt oder neue grosse Bäume gepflanzt werden. Das gleiche gilt für feste, nicht bewegliche Bauten, wie einbetoniertes Cheminee, Swimmingpool, Sandkasten, Spielplatz, Mauern und Zäune etc. Die Begründung hierfür liegt wie vorgenannt darin, dass mit grösseren Veränderungen die äussere Gestaltung (das gute Aussehen etc.) verändert wird und also das ganze Haus davon betroffen ist. Zudem gehört - wie erwähnt - der Boden nicht dem Eigentümer alleine, sondern der ganzen Gemeinschaft. Bei den Kosten sieht es wie folgt aus: Selbstverständlich gibt es auch andere Regelungen, so z.B. wenn die Eigentümer grundsätzlich nichts gegen eine geplante Aenderung haben (z.B. Pflanzen eines neuen Baumes), sich aber nicht an den Kosten beteiligen wollen. Dann kann man vereinbaren, dass der einzelne Eigentümer die Arbeiten auf seine Kosten ausführen lässt und die anderen Eigentümer so grundsätzlich einverstanden sind. Grundsätzlich gilt auch: bei Veränderungen durch einen Eigentümer dürfen die anderen nicht beeinträchtigt sein. Im weiteren bin ich der Meinung, dass bei den beiden vorliegenden Fragen in Bezug auf die Abstimmung Einstimmigkeit gelten muss. Es handelt sich nicht um etwas dringend notwendiges, nicht um eine Reparatur und um nichts nützliches. Ergo muss es zu den "luxuriösen" Ausgaben zählen. Und hierfür gilt Einstimmigkeit. Erkundigen müsste man sich noch, ob eine Palme überhaupt in den Boden gepflanzt werden darf. Ich kenne mich nicht gut damit aus, könnte mir aber vorstellen, dass eine Palme ziemlich tiefe Wurzeln macht und somit andere einheimische Pflanzen stören könnte. Hierüber könnte das zuständige Bauamt Auskunft erteilen. Karin Weissenberger, Beraterin Hausverein Zürich |